Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 882/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
Text
Verfahren
§ 3. (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.Paragraph 3, (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2)Absatz 2,Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese 955 Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.
Dokumentnummer
NOR12052084
Alte Dokumentnummer
N3199318426L